AGB

Allgemeine Mandatsbedingungen

Stand: 01.06.2013

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskunft, eine etwaige Geschäftsbesorgung, oder Prozessführung ist.
  2. Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für Folgeverträge mit dem Mandanten.

§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Mandats

  1. Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrages durch die Rechtsanwälte zustande. Bis zur Vertragsannahme bleiben die Rechtsanwälte in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.
  2. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges ausgerichtet.
  3. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sind die Rechtsanwälte nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben.
  4. Schlagen die Rechtsanwälte dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (nur beispielhaft: die Einlegung oder die Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, den Abschluss oder den Widerruf von Vergleichen) und nimmt der Mandant nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist dazu Stellung, obwohl die Anwälte ihn ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen haben, so gilt das Schweigen des Mandanten als Zustimmung zu dem Vorschlag der Rechtsanwälte.
  5. Verlangt der Mandant während der Durchführung eine Änderung des Mandats, so sind die Rechtsanwälte verpflichtet, der Änderung Rechnung zu tragen, wenn ihnen die Durchführung der Änderung zugemutet werden kann. Die Rechtsanwälte können in diesem Fall in Abweichung von der ursprünglichen Aufwands-Planung eine angemessene Anpassung der Vergütung zur Auftragsdurchführung einfordern.

§ 3 Pflichten des Mandanten

  1. Der Mandant unterrichtet die Rechtsanwälte unverzüglich vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die Rechtsanwälte unerlässlich ist. Die Rechtsanwälte können grundsätzlich Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zu Grunde legen. Der Mandant verpflichtet sich, für die Dauer des Mandats die Rechtsanwälte unverzüglich über Handlungen zu informieren, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten, oder dem Gegner vorgenommen hat.
  2. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte ungefragt über eine bestehende Rechtsschutzversicherung zu informieren.
  3. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen, insbesondere alle ihm möglichen Voraussetzungen zu schaffen. Neben den erforderlichen und bedeutsamen Informationen, die den Rechtsanwälten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sind, sind den Rechtsanwälten alle Unterlagen des Mandanten rechtzeitig zu übermitteln. Jede Adressänderung (z.B. Wohnsitz, Anschrift, Geschäftsadresse, Telefonnummern, Faxnummer, E-mail- Adresse) ist den Rechtsanwälten unverzüglich mitzuteilen. Abwesenheiten, bei denen der Mandant nicht zu erreichen ist (z.B. Urlaubszeiten), sind den Rechtsanwälten zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrages mitzuteilen.
  4. Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts unverzüglich daraufhin zu über- prüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.
  5. Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das zögerliche Vortragen eines Sachverhaltes und die zögerliche Benennung von Beweisen (wie beispielsweise Zeugen und/oder Schriftstücken) gegenüber den Rechtsanwälten dazu führen kann, dass ein Prozess alleine wegen dieser Verzögerung verloren geht.
  6. Ist der Mandant aufgrund seiner Vermögensverhältnisse nicht dazu in der Lage, die voraussichtlich entstehende Anwaltsvergütung selbst zu tragen, hat er dies den Rechtsanwälten bei Beauftragung zu offen- baren. Gleiches gilt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Mandanten nach Auftragsterteilung dahingehend verschlechtern.

§ 4 Kommunikation/Verschwiegenheit

  1. Die vom Mandanten bei Mandatsbeginn bekannt gegebenen Adressdaten gelten bis zu einer  Änderungs-Angabe des Mandanten als zutreffend. Die Rechtsanwälte genügen ihrer Informationspflicht, wenn sie Schriftstücke an die angegebene Adresse versenden. Gibt der Mandant eine E-Mail-Adresse und/oder Telefaxnummer bei Mandatsbeginn als Adressdaten an, dürfen die Rechtsanwälte Informationen auch über diese Kommunikationsebenen an den Mandanten erteilen. Bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Mandanten ist dieser ausdrücklich damit einverstanden, dass die Mitteilung auch unverschlüsselt an ihn übermittelt werden darf, es sei denn, der Mandant widerspricht dieser Übermittlungsart ausdrücklich und gibt eine Änderung der Kommunikationsdaten ohne E-mail- Adresse an. Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von Telefax und elektronischen Medien (E-mail) die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann.
  2. Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergeben, wenn die Rechtsanwälte den Auftrag erhalten haben, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Der Rechtsanwalt weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.

§ 5 Vergütung der Rechtsanwälte und Sicherungsabtretung des Mandanten

  1. Soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung zwischen den Rechtsanwälten und Mandant oder Dritten geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach dem Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz (nachfolgend jeweils mit RVG abgekürzt). Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere Gebühren als in dem RVG vorgesehen, vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schrift-/oder Textform geschlossen worden ist.Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert (= wirtschaftliches Interesse) des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen, oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten.
  2. Haben Mandant und Rechtsanwälte eine Vergütungsvereinbarung mit zeitlicher Abrechnung vereinbart, dürfen die Rechtsanwälte das Mandat auch dann weiter bearbeiten, wenn der zunächst vorgesehene Zeitaufwand überschritten worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Mandant der Weiterbearbeitung ausdrücklich widerspricht und die Rechtsanwälte der Mandanten auf diesen Sachverhalt nicht hingewiesen haben. Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, das Erreichen des vorgesehenen Zeitaufwandes dem Mandanten unverzüglich bekannt zu geben.Soweit in der Vergütungsvereinbarung Stunden oder sonstige zeitliche Maßeinheiten als Abrechnungs-Grundlage vereinbart worden sind, führen die Rechtsanwälte bei der Durchführung des Mandats Aufzeichnungen über den Zeitaufwand. Der Zeitaufwand ist dem Mandanten mit Rechnungsstellung bekannt zu geben. Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung über die geleisteten Zeiten dieser Abrechnung, gilt der in der Rechnung zugrunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von den Rechtsanwälten gefertigten Aufzeichnungen fordern. Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Anrechnungsregelungen des RVG abweicht.
  3. Der Mandant ist grundsätzlich verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss – der auf Anforderung der Rechtsanwälte bis zur vollständigen gesetzlichen/vertraglich vereinbarten Vergütung reichen kann – zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.
  4. Zur Sicherung sämtlicher Gebührenansprüche tritt der Mandant an die Rechtsanwälte – soweit gesetzlich zulässig – sämtliche Zahlungsansprüche gegen die Gegenseite, sowie sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, Staatskasse, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte, in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwälte als Sicherheit an diese mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt nur, wenn der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn der Mandant die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät, oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
  5. Die Rechtsanwälte sind befugt, die für den Mandanten eingehenden und diesem zustehenden Erstattungsbeträge/sonstigen Zahlungen mit offenen Honorarforderungen, oder mit noch abzurechnenden Leistungen nach entsprechender Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 6 Vergütungsvereinbarungen

Die Rechtsanwälte und der Mandant schließen die folgenden – jeweils von der gesetzlichen Regelung abweichenden  – Vergütungsvereinbarungen:

  1. Einholung einer DeckungszusageFragen die Rechtsanwälte auf Wunsch des Mandanten bei dessen Rechtsschutzversicherung an, ob für den erteilten Auftrag Versicherungsschutz besteht, treffen die Rechtsanwälte und der Mandant hiermit die
    Vergütungsvereinbarung, dass für die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung über das Honorar für die Mandatsbearbeitung hinaus eine gesonderte Vergütung in Höhe von pauschal 100,00 Euro zuzüglich  Mehrwertsteuer fällig ist, die in keinem Fall von der Rechtsschutzversicherung des Mandanten oder vom Gegner getragen wird.

    Dem Mandanten steht es frei, diese Kosten zu sparen, indem er selbst bei seiner Rechtsschutzversicherung eine schriftliche Deckungszusage einholt und diese den Rechtsanwälten vorlegt (vgl. auch unsere gesonderte Mandanteninformation zu diesem Thema).

  2. Erstattung von Fahrtkosten, Auslagenpauschalen und Kopien
    Vergütungsvereinbarungen: Die mandatstypischen PKW-Fahrtkosten der Rechtsanwälte (zum Beispiel Fahrten zum Gericht) sind mit 0,80 Euro pro Kilometer (nach RVG vorgesehen: 0,30 Euro) zuzüglich Mehrwertsteuer zu ersetzen. Die Auslagenpauschale wird dem Mandanten mit 40,00 Euro pro Auftrag zuzüglich Mehrwertsteuer (nach RVG vorgesehen: 20,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt, wobei eine der außergerichtlichen Angelegenheit nachfolgende gerichtliche Auseinandersetzung in derselben Angelegenheit gesondert abgerechnet wird. Jede zum Zwecke der Mandatsbearbeitung gefertigte Ablichtung/jeder gefertigter Ausdruck, ist mit 0,50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten.

    Den jeweiligen Differenzbetrag zwischen den hiermit vereinbarten Vergütungen und den gesetzlich vorgesehenen Vergütungen, erstattet die Rechtsschutzversicherung des Mandanten auf keinen Fall. Auch ist der Gegner  im Falle des Obsiegens des Mandanten nicht  zum Ersatz des Differenzbetrages verpflichtet.

  3. Bemessungsgrundlage der Einigungsgebühr in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
    Vergütungsvereinbarung: In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten wird – nur und ausschließlich im Falle des Abschlusses eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleiches – vereinbart, dass zum Gegenstandswert, aus dem sich die Einigungsgebühr der Rechtsanwälte errechnet, auch die erstrittene Vergleichssumme zählt. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsschutzversicherung den auf diese Erweiterung entfallenden Teil der Vergütung auf keinen Fall erstattet.
  4. Miete für Kanzleiräume anlässlich Außenprüfungen durch Finanzamt/Sozialversicherungsträger
    Vergütungsvereinbarung: Sollte der Mandant im Rahmen einer Betriebsprüfung keine Prüfung in den eigenen Räumen wünschen, so stellen die Rechtsanwälte für die Dauer der Betriebsprüfung Räumlichkeiten zur Verfügung. Pro Tag wird hierfür eine Miete von 50,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.
  5. Keine Anrechnung der außergerichtlichen Vergütung auf  die gerichtlichen Vergütung
    Vergütungsvereinbarung: Für den Fall, dass ein außergerichtliches Verfahren in ein gerichtliches Verfahren übergehen sollte, findet eine hälftige Anrechnung der für die außergerichtliche Tätigkeit geschuldeten Vergütung auf die für die gerichtliche Tätigkeit geschuldete Vergütung und umgekehrt nicht statt. Die Mehrkosten werden weder vom Gegner, noch von der Rechtsschutzversicherung erstattet.
  6. Vereinbarung des Gebührenrahmens in Straf- und Bußgeldsachen
    Vergütungsvereinbarung: In Straf- und Bußgeldsachen wird vereinbart, dass der Mandant die im RVG vorgesehenen Höchstsätze der dort vorgesehenen Rahmengebühren schuldet. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Rechtsschutzversicherung diese Mehrkosten im Regelfall nicht  übernimmt.

§ 7 Zahlungsmodalitäten, Verzug, Verzugszinsen, Gesamtschuldnerschaft

  1. Vorschussrechnungen der Rechtsanwälte und die Abschlussrechnung sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
  2. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind die Rechtsanwälte berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwälte (Vergütung und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest -gestellten Forderungen des Mandanten zulässig.
  3. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Rechtsanwälte, wenn die Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.
  4. Die Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, Zahlungen an Erfüllung Statt und erfüllungshalber (z.B. durch Scheck und Wechsel) anzunehmen.
  5. Der Verzug des Mandanten mit der Bezahlung einer Vergütungsrechnung tritt spätestens einen Monat seit Zugang der Vergütungsrechnung ein. Der Zugang der Vergütungsrechnung gilt nach Ablauf von 3 Tagen des auf das Rechnungsdatum folgenden Tages als erfolgt.Gerät der Mandant mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, so ist der offene Betrag für die Dauer des Verzugs mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis eines tatsächlich höheren Verzugsschadens bleibt den Rechtsanwälten unbenommen.

§ 8 Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Rechtsanwälte aus dem zwischen ihnen und den Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf eine Million Euro beschränkt (§§ 51 a (1) Nr. 2, 51 (4) Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

§ 9  Kündigung, Mandatsbeendigung

Das Vertragsverhältnis kann von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden. Die Rechtsanwälte können das Mandatsverhältnis ebenfalls jederzeit kündigen, insbesondere dann, wenn sich der Mandant mit Zahlungen in Verzug befindet und die Kündigung angedroht worden ist. Die Kündigung der Rechtsanwälte darf nicht zur Unzeit erfolgen. Nach Mandatsbeendigung durch Kündigung werden nicht abgerechnete Leistungen unverzüglich abgerechnet. Die Rechnung ist nach Erhalt sofort auszugleichen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 10 Aufbewahrung von Unterlagen, Versendungsrisiko, Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter den Rechtsanwälten aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, endet fünf Jahre nach Beendigung des Mandats, es sei denn, die Rechtsanwälte hätten dem Mandanten vorher schriftlich die Übernahme dieser Unterlagen angeboten.
  2. Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
  3. Stehen den Rechtsanwälten gegenüber dem Mandanten fällige Gebührenansprüche aus dem Mandat zu, haben die Rechtsanwälte an den ihnen in diesem Mandat zugegangenen Unterlagen ein Zurückbehaltungs-Recht, dessen Ausübung nicht unverhältnismäßig sein darf.

§ 11 Gerichtsstandsvereinbarung

Als Gerichtsstand wird der Sitz der Kanzlei für den Fall vereinbart, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Leistungsort der Rechtsanwälte ist der Sitz der Kanzlei, es sei denn es wird ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.

§ 12 Abtretungsausschluss, Schlussklausel

  1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit den Rechtsanwälten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Rechtsanwälte abgetreten werden.
  2. Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder un-durchführbaren Bestimmung, oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücke, gilt eine angemessene Regelung – die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem, was die Vertragsparteien gewollt haben, beziehungsweise gewollt haben würden am nächsten kommt – als vereinbart.