Privatinsolvenz | Schuldenberatung | Insolvenzrecht

Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung – die Schulden sind erdrückend und Sie wollen handlungsfähig bleiben oder wieder werden?

Mit Ihrem Entschluss, in ein schuldenfreies Leben zurückzukehren, haben Sie den ersten Schritt getan.

Werden Sie schuldenfrei schon nach drei Jahren durch Privatinsolvenz (seit dem 01.10.2020).

Wir bieten schnelle und kompetente Hilfe. Wir führen für Sie die außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverhandlungen, übernehmen die Korrespondenz mit Ihren Gläubigern, bereiten ggf. Ihre Privatinsolvenz vor, melden die Privatinsolvenz an und sorgen dafür, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Im persönlichen Gespräch klären wir zuerst, auf welche Weise eine Schuldenbereinigung für Sie persönlich zielführend und in einem überschaubaren Zeitraum ermöglicht werden kann.

Die ersten drei Schritte:

1. Schildern Sie uns Ihr Anliegen

E-Mail: buehl[at]mhg-jur.de
Tel.: 07223 / 95 755 – 0  

2. Wir vereinbaren gemeinsam einen Termin            

 3. Hilfe vom Anwalt

Lassen Sie sich professionell unterstützen. Die Vorteile der anwaltlichen Beratung und Begleitung liegen auf der Hand.

Wir bieten schnelle und effektive Hilfe zum vereinbarten Festpreis. Die Wartezeit bei nichtanwaltlichen Beratungsstellen liegt zum Teil bei bis zu 9 Monaten.

Wir schätzen Ihre Schuldensituation ein und unternehmen alle notwendigen Schritte, um Sie schnell raus aus den Schulden zu führen. Wir beraten und vertreten Sie qualifiziert und umfassend im gesamten Verfahren gegenüber Gläubigern, Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht. Sie entscheiden vorab oder im Laufe des Verfahrens für welche Verfahrensabschnitte Sie unsere Begleitung wünschen (außergerichtlicher Schuldenvergleich| Insolvenzantragstellung | Begleitung  im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensphase bis zur Restschuldbefreiung).

Mit unserer qualifizierten anwaltlichen Beratung und Vertretung kommen Sie ohne zusätzliche Risiken durch das Insolvenzverfahren.

Um Sie im Rahmen einer Erstbesprechung individuell beraten zu können, stellen wir Ihnen hier vorbereitend unser „Formular Schuldenbereinigung für Privatpersonen“ zur Verfügung, dass wir Sie bitten auszufüllen und mitzubringen.

Fragen und Antworten zur Verbraucherinsolvenz

Sie sind zahlungsunfähig – es bestehen Schulden, die nicht mehr weiterbezahlt werden können. Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht Ihnen offen, wenn Sie keine selbstständige Tätigkeit ausüben – Anderenfalls ist die sogenannte Regelinsolvenz die richtige Verfahrensart. Sie können aber auch Privatinsolvenz anmelden, wenn Sie früher selbstständig tätig waren, nicht mehr als 19 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben, § 304 Insolvenzordnung (InsO).

> Wenn Sie früher einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sind, prüfen wir, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren für Sie gilt. Schildern Sie uns Ihren Fall und wir zeigen Ihnen den  richtigen Weg.

Zu Beginn verschaffen wir uns einen Überblick über Ihre finanzielle Situation; d.h. Ermittlung von Schuldenhöhe, Gläubigeranzahl, Einkommen, Unterhaltspflichten und vorhandenem Vermögen (insbesondere Immobilien und Kraftfahrzeuge).

> Sichern Sie Ihr noch vorhandenes Vermögen! Wir zeigen Ihnen, was Sie auch in der Privatinsolvenz behalten dürfen. Wir empfehlen Ihnen auch ein neues Konto zu eröffnen und dann in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Sofern eine Erhöhung des Freibetrags auf dem Pfändungsschutzkonto möglich ist, stellen wir Ihnen die Bescheinigung aus. Wir beraten Sie umfassend.

Schließlich entwickeln wir gemeinsam einen konkreten Plan für Ihren Weg aus den Schulden.

Sobald Sie uns beauftragt haben, übernehmen wir die gesamte Kommunikation mit Ihren Gläubigern, Sie müssen keine Angst mehr vor dem Öffnen des Briefkastens haben.

Wir kontaktieren Ihre Gläubiger, ermitteln die genaue Schuldenhöhe und versuchen uns im Anschluss ohne ein gerichtliches Verfahren mit Ihren Gläubigern zu einigen. Abhängig von Ihrer finanziellen Situation unterbreiten wir allen Gläubigern ein einvernehmliches Vergleichsangebot. Es kommen eine Einmal- oder laufende Gläubigerzahlungen oder auch ein sogenannter Nullplan in Betracht. Manchmal steht auch finanzielle Unterstützung durch die Familie oder Freunde zur Verfügung, um sich mit einem Teilbetrag der Schulden zu entledigen.

Wenn eine Einigung nicht möglich ist, stellen wir Ihnen eine Bescheinigung nach § 305 Insolvenzordnung über das Scheitern der Verhandlungen aus. Die Bescheinigung ist zwingende Voraussetzung, zur Anmeldung des sich anschließenden Privatinsolvenzverfahrens. Dann füllen wir den Insolvenzantrag zur Privatinsolvenz für Sie aus. Sie müssen nur noch unterschreiben. Mit dem Insolvenzantrag stellen wir für Sie einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und in der Regel auch auf Verfahrenskostenstundung.

Nach Eingang des Insolvenzantrages eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, ab dann beginnt die dreijährige Phase der Privatinsolvenz. Das eigentliche Insolvenzverfahren dauert häufig ein Jahr. Das Insolvenzgericht bestimmt einen Insolvenzverwalter. Dieser schreibt alle Gläubiger an und verbietet weitere Pfändungen oder Vollstreckungen und trägt dafür Sorge, dass Ihr noch vorhandenes Vermögen an die Gläubiger verteilt wird, soweit es pfändbar ist. Der Insolvenzverwalter verwaltet Ihr gesamtes pfändbares Vermögen. Oft besteht allerdings kein pfändbares Vermögen mehr. Der Insolvenzverwalter schreibt einen sogenannten Schlussbericht, das Verfahren geht über in die Wohlverhaltensperiode.

Achtung:  Der Insolvenzverwalter vertritt vor allem die Interessen Ihrer Gläubiger! Er ist also nicht etwa Ihr Rechtsbeistand. Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen im Umgang mit dem Insolvenzverwalter.

Auch während der Privatinsolvenz verbleibt Ihnen natürlich ein pfändungsfreier Teil Ihres Einkommens.

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist die erste große Hürde geschafft. Es beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase. Der Insolvenzverwalter heißt nun Treuhänder.

Es gilt einige Spielregeln zu beachten, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden:

Während der gesamten Privatinsolvenz dürfen Sie keine direkten Zahlungen mehr an Ihre Gläubiger leisten. Sie müssen weiterarbeiten oder sich zumindest um eine neue Arbeit bemühen. Sie müssen einen Wohnsitzwechsel oder einen Arbeitswechsel anzeigen. Sie dürfen vorsätzlich oder grob fahrlässig keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründen. Eine Erbschaft und eine Schenkung während einer Insolvenz müssen Sie zur Hälfte, Gewinne vollständig den Treuhänder herausgeben, sofern es sich nicht lediglich um geringe Werte handelt.

Die Restschuldbefreiung ist das Ziel des gesamten Insolvenzverfahrens: Nach der Erteilung können Sie in ein schuldenfreies Leben starten!

Die Restschuldbefreiung tritt 3 Jahre nach Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens ein und umfasst alle Schulden mit Ausnahme von Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, Steuerhinterziehung, Strafen oder Bußgeldern sowie vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahltem Unterhalt.

> Sollte ein Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung anmelden, lassen Sie sich beraten! Es besteht die Möglichkeit Widerspruch gegen die gesonderte Anmeldung einzulegen und Verhandlungen hinsichtlich Höhe und Abzahlung der Forderung zu führen.

Bei Privatinsolvenzverfahren, die seit dem 01.10.2020 eröffnet werden, werden Schuldner bereits nach drei Jahren von ihren Schulden befreit. Dies gilt auch, wenn kein pfändbares Vermögen oder Einkommen vorhanden ist.

In der Regel ja. Der Insolvenzverwalter hat Ihr pfändbares Einkommen festzustellen, einzuziehen und zu verteilen und wird dazu Ihren Arbeitgeber informieren.

Nicht immer, aber Sie können es behalten, wenn Sie es zur Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen und Sie die Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können oder wenn bei Ihnen z.B.  eine schwere Gehbehinderung vorliegt. Unter Umständen können Sie Ihr Fahrzeug auch beim Insolvenzverwalter herauskaufen.

Wir beraten Sie, wie Sie vorgehen können.

Schulden, die Sie während des Insolvenzverfahrens machen, sind neue Verbindlichkeiten, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Versuchen Sie möglichst keine neuen Schulden zu machen, sonst stecken Sie schnell wieder in der gleichen Falle. Ein neuer Restschuldbefreiungsantrag zur Entschuldung kann erst 10 Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden. Für Insolvenzverfahren seit dem 01.10.2020 beträgt die Sperrfrist 11 Jahre.

In Fällen der Versagung der Restschuldbefreiung gelten kürzere Fristen für die erneute Antragstellung.

>  Wir beraten Sie über die Möglichkeiten und Fristen eines neuen Insolvenzantrages.

Bei der Frage, welche Kosten auf Sie persönlich zukommen, ist zwischen dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren und dem gerichtlichen Insolvenzverfahren zu unterscheiden.

Kosten für das außergerichtliche Einigungsverfahren

Für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren entstehen Anwaltskosten, die sich maßgeblich an der Anzahl der Gläubiger orientieren. Sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, bewegen sich unsere Anwaltskosten im Rahmen von 345,10 € bis 1.005,55 € brutto. In einer Erstberatung werden wir Ihnen die Kosten konkret erklären und berechnen können.

Wenn Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeschränkt sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bei Gericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Mit Bewilligung übernimmt die Staatskasse bis auf einen Eigenanteil in Höhe von 15 € die Anwaltskosten. Allerdings prüfen die Gerichte, ob nicht in einem angemessenen Zeitraum eine öffentliche Schuldenberatung in Anspruch genommen werden kann. Die Wartezeiten bei den öffentlichen Schuldnerberatungsstellen sind mitunter erheblich, weshalb die Gerichte vermehrt Beratungshilfescheine bewilligen. Rufen Sie uns an; in der Regel können wir Ihnen bereits mitteilen, ob die Gerichte aktuell Beratungshilfe wegen überlanger Wartezeiten bei den öffentlichen Beratungsstellen bewilligen.

Kosten des gerichtlichen Insolvenzverfahrens

Sollte eine außergerichtliche Schuldenbereinigung scheitern, ist ein formularmäßiger Insolvenzantrag zu stellen, um das gerichtliche Verfahren anzustoßen.

Sofern das gerichtliche Verfahren keine Besonderheiten erwarten lässt, die eine anwaltliche Begleitung sinnvoll erscheinen lassen, fallen für Sie die Verfahrenskosten an. Das sind die Kosten für das Insolvenzgericht und für den Insolvenzverwalter. Die Verfahrenskosten betragen  im Schnitt ca. 1.700 bis 2.500 Euro; es kommt auf den Einzelfall an.

In der Regel werden wir für Sie eine Kostenstundung beantragen. Wenn diese bewilligt wird, sind die Verfahrenskosten erst nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode in Raten zu begleichen. Das bedeutet für Sie, dass Sie die Restschuldbefreiung erhalten können, auch wenn die Verfahrenskosten am Ende des Verfahrens noch nicht oder noch nicht vollständig beglichen wurden.

>  Sollten Sie eine anwaltliche Begleitung im Insolvenzverfahren und der Wohlverhaltensphase wünschen, weil Sie zum Beispiel befürchten müssen, dass Ihnen Gläubiger eine unerlaubte Handlung vorwerfen oder der Insolvenzverwalter Ihnen die Notwendigkeit der Nutzung eines PKWs abspricht, besprechen wir die Kosten individuell und vereinbaren einen fairen Festpreis.

Neu- Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren – Reform des Insolvenzrechts

Die Verkürzung des Insolvenzrechts bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung auf nur noch drei Jahre ist wesentlicher Kernpunkt der Reform des Insolvenzrechts von 2020/21.

Es gibt aber weitere wichtige Neuerungen:

  • Versagung der Restschuldbefreiung wegen Begründung  unangemessener Verbindlichkeiten in der Wohlverhaltensphase, § 295 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m § 296 Abs. 1 lnsolvenzordnung.

Hinzukommen muss allerdings, dass dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde. Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung praxisrelevant sein wird, denn der Schuldner muss vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt haben. Darüber hinaus muss eine tatsächliche, konkret messbare Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger durch das Verhalten des Schuldners eingetreten sein.

  • Erweiterte Pflichten zur Herausgabe an den Treuhänder –

Erbschaft und Schenkung zur Hälfte; Gewinne aus Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit – vollständig,  § 295 Abs. 1 Nr. 2 lnsolvenzordnung.

Diese Änderung wird dagegen Praxisrelevanz haben. Danach obliegt es dem Schuldner während der Wohlverhaltensphase nunmehr auch Vermögen, welches er als Gewinn, z.B. aus einer Lotterie, erwirbt in voller Höhe an den Treuhänder abzugeben. Ausgenommen sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und geringe Gewinne. Was dies genau umfasst, wird die Rechtsprechung noch herausbilden müssen. Jedoch kann der Schuldner zur Sicherheit eine gerichtliche Entscheidung darüber einholen, ob die konkrete Schenkung von der Herausgabepflicht erfasst wird oder nicht. Es ist anzuraten, hiervon Gebrauch zu machen, um sich nicht in die Gefahr der Versagung der Restschuldbefreiung zu begeben.

  • Entscheidung über die Restschuldbefreiung,  § 300 lnsolvenzordnung

Mit Ablauf der regulären dreijährigen Abtretungsfrist entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Beteiligte, wie Insolvenzgläubiger, Insolvenzverwalter (Treuhänder) und der Schuldner können hierzu Stellung nehmen.

Der Insolvenzverwalter wird mit Bekanntwerden von Versagungsgründen Stellung nehmen. Insbesondere werden aber Gläubiger, denen Umstände bekannt geworden sind, die eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, davon Gebrauch machen, z.B.: wenn der Schuldner die Pfändungsfreigrenzen wegen Unterhaltspflichten geltend gemacht hat, denen er gar nicht nachgekommen ist.

Wird kein Versagungsantrag gestellt, erlässt das Gericht gewöhnlich zwei Monate nach Ablauf der Stellungnahmefrist den Beschluss über die Restschuldbefreiung.

  • § 301 Abs. 4. S. 1 Insolvenzordnung

Eine Untersagung, aufgrund der Insolvenz ein Gewerbe oder sonstige selbständige/freiberufliche Tätigkeit auszuüben, tritt nunmehr mit rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung (automatisch) außer Kraft.